News

Wissenswertes zur Eigentümerversammlung

Quelle: Gewinn |

Bestimmungen und Fristen für Eigentümerversammlungen

  1. Eigentümerversammlungen müssen lt.§ 26 Abs 1 WEG grundsätzlich alle zwei Jahre stattfinden, und zwar auch dann, wenn es keine besonderen Besprechungspunkte gibt. Abweichende Zeiträume können vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen werden. Der Tag und der Zeitpunkt der Eigentümerversammlung müssen so gewählt werden, dass möglichst viele Wohnungseigentümer daran teilnehmen können. Aber auch mindestens drei Wohnungseigentümer, die in Summe mehr als 25 Prozent der Anteile in sich vereinen, können die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen.
  2. Mindestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung muss jeder Wohnungseigentümer schriftlich über den Termin informiert und die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände bekanntgegeben werden. Die Information muss an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen und jedem einzelnen Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt werden.
  3. Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Will sich ein Wohnungseigentümer bei der Abstimmung vertreten lassen, dann benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht, die maximal drei Jahre alt sein darf. Fehlt diese Vollmacht, ist das Handeln des Vertreters nur gültig, wenn es vom Wohnungseigentümer nachträglich innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigt wird.
  4. Ein Eigentümer hat kein Stimmrecht, wenn in der Versammlung über ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsstreit mit ihm oder mit einer familiär oder wirtschaftlich nahestehenden Person abgestimmt wird.
  5. Beschlüsse können zu Maßnahmen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung getroffen werden. Zu Ersterer zählen u. a. Maßnahmen zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen, die nicht über den Zweck der Erhaltung hinausgehen, die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Eigentumsobjekt, die Bildung einer angemessenen Rücklage, die Aufnahme eines Darlehens, um nicht regelmäßig anfallende Maßnahmen zur Erhaltung zu finanzieren, oder die Bestellung und Kündigung des Verwalters. Zur außerordentlichen Verwaltung, die mit einer Mehrheit beschlossen werden kann, zählen etwa über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Maßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft.
  6. Über die Eigentümerversammlung muss der Verwalter ein Protokoll anfertigen, in dem zumindest die Teilnehmer, die Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse angeführt sind. Dieses Protokoll muss jedem Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt und an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen werden. Ergab eine Abstimmung keine Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag, muss der Verwalter diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht bei der Eigentümerversammlung anwesend oder vertreten waren, gleichzeitig mit der Übersendung des Protokolls auffordern, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
  7. Alle Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft müssen an einer deutlich sichtbaren Stelle im Haus angeschlagen und jedem einzelnen Wohnungseigentümer schriftlich übermittelt werden. Beschlüsse können innerhalb eines Monats ab Anschlag wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlen der erforderlichen Mehrheit bei Gericht angefochten werden.
Zurück