Absetzung für Abnutzung (AfA)

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Gebäude, Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen. (Absetzung für Abnutzung – AfA, §§ 7 und 8 Einkommensteuergesetz)

Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:

  • Grundstücke (nackter Grund und Boden; Gebäude sind hingegen abnutzbar)
  • Kunstwerke (z.B. Gemälde, Skulpturen)
  • Antiquitäten
  • Wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen

Quelle: bmf.gv.at || Stand: 01.01.2020


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