Bauträgervertragsgesetz

Das BTVG schützt Erwerber von Wohnungen und Gebäuden überall dort, wo das zu erwerbende Objekt erst errichtet oder zumindest durchgreifend erneuert werden muss und der Erwerber den Kaufpreis bzw. Errichtungspreis bereits vor Fertigstellung (i.S. des vertraglich vereinbarten Bau- und Ausstattungszustandes) zu bezahlen hat.

Quelle: rechtambau.at || Stand: 18.06.2013

Das BTVG gilt für alle Verträge mit Bauträgern, bei denen der Erwerber vor Fertigstellung mindestens € 150,-- pro m2 Nutzfläche als Vorauszahlung leisten muss. In diesen Betrag einbezogen sind alle Zahlungen, die der Erwerber an den Bauträger oder Dritte leistet, daher auch für vom Bauträger angebotene Sonder- und Zusatzleistungen, die von dritten Professionisten erbracht werden, aber auch Aufschließungskosten, Gebühren oder Steuern.

Quelle: ovi.at || Stand: 17.02.2020


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