Gesellschafterzuschuss

Der Gesellschafterzuschuss wird definiert als ein Beitrag des Gesellschafters an die Gesellschaft, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat und dem keine Gegenleistung der Gesellschaft gegenübersteht (Küting/Reuter in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung).

Er unterscheidet sich von der Rangrücktrittserklärung sowie dem Forderungsverzicht insbesondere dadurch, dass der Gesellschafter in der Regel Geldmittel, zum Teil auch Vermögensgegenstände, auf die Gesellschaft überträgt. Bei der klassischen Familien-GmbH verwendet der Gesellschafter somit privates Vermögen, um die Gesellschaft liquiditäts- und vermögensmäßig zu stärken. Sowohl beim Forderungsverzicht als auch bei der Rangrücktrittserklärung werden dagegen in Form von Fremdkapital bereits gewährte Mittel, deren Rückzahlungsfähigkeit meist ohnehin bereits fraglich war, „geopfert“.

Quelle: oegsw.at || Stand: 13.10.2016


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