Liebhaberei

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Das heißt, Verluste, die daraus entstehen, dürfen mit anderen Einkünften nicht ausgeglichen werden. Wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Privatsphäre zuzurechnen, d.h. die Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.

Quelle: wko.at || Stand: 01.02.2020


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