Miteigentümergemeinschaft

Jeder Wohnungseigentümer ist nicht nur berechtigt, seine Wohnung ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen, sondern er ist auch Miteigentümer der (Gesamt-)Liegenschaft.

Zahlreiche Angelegenheiten in Zusammenhang mit Wohnungseigentum müssen gemeinschaftlich geregelt werden. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht, über die Liegenschaft zu bestimmen. Folgende Angelegenheiten sind z.B. üblicherweise von einer Eigentümergemeinschaft zu erledigen:

  • Durchführung von Reparaturen/Renovierungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft
  • Festlegung der Höhe der Reparaturrücklage
  • Bestellung einer Hausverwaltung

Die Eigentümergemeinschaft ist im Hinblick auf die Verwaltung der Liegenschaft eine juristische Person und kann als solche Verträge abschließen (z.B. mit Handwerkern, mit Gebäudeversicherern, mit Reinigungsfirmen oder mit einer Hausverwaltung).

Quelle: oesterreich.gv.at || 20.04.2020


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