Regelbesteuerungsoption

In Bezug auf Immobilien und die Versteuerung von Veräußerungsgewinnen oder Kapitalerträgen, gibt es die Option auf Regelbesteuerung. Dies bedeutet, dass die Option besteht, sollte der Einkommensteuertarif niedriger als der progressive Einkommensteuertarif sein (z.B. Sondersteuersatz 27,5%, Immobilienertragssteuer 30%, etc.), kommt dieser zur Anwendung.

Quelle: immoselection.at || Stand: 15.10.2021

Regelbesteuerungsoption bei freiwilliger Veranlagung: Würde die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Veranlagung) unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen als die KESt (25 Prozent bzw. 27,5 Prozent), hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit im Zuge der Steuererklärung die Veranlagung zum allgemeinen Tarifsteuersatz zu beantragen (Regelbesteuerungsoption). Diese Option kann allerdings nur für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt werden.

Quelle: bmf.gv.at || Stand: 01.01.2021

Regelbesteuerungsoption bei der Immobilienertragssteuer: Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Werden die anderen laufenden Einkünfte des Steuerpflichtigen niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert, so kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche (betriebliche und außerbetriebliche) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeübt werden, die dem besonderen Steuersatz von 30 Prozent unterliegen.

Quelle: oesterreich.gv.at || Stand: 01.01.2021


zurück