Treuhandschaft

Rechtsverhältnis, bei dem eine natürliche oder juristische Person (Treugeber) einer zweiten Person (Treuhänder) ein Recht unter der Bedingung überträgt, von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen.

Treuhandschaften sind der Gegenstandsbereich des Treuhandwesens. Die Erscheinungsformen sind vielfältig; einen einheitlichen Typus von Treuhandschaft gibt es nicht. Gemeinsames Charakteristikum ist die Uneigennützigkeit und Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung fremder Interessen bzw. die uneigennützige Ausübung von amtlichen Befugnissen.

Quelle: wirtschaftslexikon.gabler.de


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